§ 1
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
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(1)
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Der Verein führt den Namen "Freibadverein Neustadt a. Rbge. e.V."
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(2)
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Er hat seinen Sitz in 31535 Neustadt a. Rbge. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
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(3)
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Vereinszweck
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(1)
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Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere die sportliche Jugendarbeit und Förderung des Schulschwimmunterrichts, durch den Betrieb und die Pflege des Freizeitbades.
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(2)
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
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§ 3
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Erwerb der Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglied des Vereins kann jedermann werden.
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(2)
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
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§ 4
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Beendigung der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
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(2)
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Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
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(3)
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand Bekannt zu geben.
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(4)
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Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
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§ 5
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Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 6
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Vorstand
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(1)
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzwart. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
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(2)
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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(3)
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
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(4)
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Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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§ 7
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Mitgliederversammlung
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(1)
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Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß an andere Organe übertragen sind.
Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere:
a) Beschlussfassung von Satzungsänderungen;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes;
d) Festsetzung des Vereinsbeitrages und des Aufnahmebeitrages;
e) Genehmigung des Haushaltsplanes;
f) Erwerb, Verkauf und Übertragung von Grundstücken und Gebäuden;
g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
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(2)
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder an wesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
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(3)
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist durch Veröffentlichung in einer örtlich erscheinenden Tageszeitung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Geschäftsführenden Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
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(4)
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn
a) die Mitgliederversammlung es beschließt;
b) das Interesse des Vereins es erfordert und der Vorstand die Einberufung beschließt;
c) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beantragt.
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(5)
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dieses verlangt.
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§ 8
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Auflösung des Vereins
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(1)
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst wer den, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
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(2)
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Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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(3)
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Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
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(4)
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt a. Rbge., die das Vermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.
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Neustadt a. Rbge., den 26.01.2004
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