1.
|
Zweck der Badeordnung
|
1.1
|
Die Badeordnung soll die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad gewährleisten. Sie wird durch Aushang im Eingangsbereich bekannt gegeben und ist für alle Badegäste und sonstigen Gäste des Freibades verbindlich.
|
1.2
|
Mit dem Betreten des Freibades erkennt der Badegast die Bestimmungen dieser Badeordnung an. Es gelten ferner alle sonstigen Anordnungen des Freibadvereins Neustadt a. Rbge. (im folgenden kurz Freibadverein genannt) bzw. ihrer Beauftragten.
|
1.3
|
Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung verantwortlich.
|
2.
|
Badegäste
|
2.1
|
Die Benutzung des Freibades ist grundsätzlich jedem gestattet. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden oder Anstoß erregenden Krankheiten, Personen mit offenen Wunden und Hautausschlägen.
|
2.2
|
Epileptiker, Geisteskranke und Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Zustand befinden, dürfen das Freibad nur in Begleitung von Aufsichtspersonen betreten.
|
2.3
|
Kinder unter 7 Jahren dürfen das Freibad nur in Begleitung Erwachsener benutzen.
|
3.
|
Öffnungszeiten
|
3.1
|
Die Benutzung des Freibades ist im Rahmen der Öffnungszeiten unbegrenzt. Die Öffnungszeiten werden vom Freibadverein festgesetzt und durch Aushang im Eingangsbereich bekannt gegeben.
|
3.2
|
Das Betreten des Freibades ist nur zu den festgesetzten Öffnungszeiten mit einer gültigen Eintrittskarte erlaubt. Die an der Tageskasse gelöste Eintrittskarte gilt nur zum einmaligen Besuch und verliert beim Verlassen des Freibades ihre Gültigkeit. Jahreskarten gelten für eine Badesaison.
|
3.3
|
Letzter Einlass ist eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeit.
|
3.4
|
Bei Überfüllung kann der die Aufsicht führende Schwimm-Meister vorübergehend den Einlass sperren.
|
3.5
|
Bei schlechtem Wetter oder an betriebsschwachen Tagen können die Öffnungszeiten eingeschränkt werden.
|
3.6
|
Bei anhaltend schlechtem Wetter oder aus organisatorischen Gründen kann das Freibad ganz geschlossen werden.
|
3.7
|
Aus besonderen Anlässen kann der Freibadverein für einzelne Tage das Freibad zeitweise oder für den sonstigen Badebetrieb geschlossen halten.
|
3.8
|
Die Entscheidung zu Ziffer 3.5, zu Ziffer 3.6 und zu Ziffer 3.7 trifft der Freibadverein im Einzelfall.
|
3.9
|
Das Betreten des Freibades durch geschlossene Gruppen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Schwimm-Meister möglich. Später eintreffende Angehörige dieser Gruppen haben keinen Anspruch auf Einlass.
|
4.
|
Badekleidung
|
|
Der Aufenthalt im Badebereich ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft der Schwimm-Meister.
|
5.
|
Pflegliche Badbenutzung
|
5.1
|
Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz. Für die Beseitigung von Verunreinigungen erhebt der Freibadverein die dadurch entstehenden Kosten.
|
5.2
|
Papier und sonstige Abfälle sind in die aufgestellten Abfallkörbe zu werfen.
|
5.3
|
Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dieses sofort dem Schwimm-Meister mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
|
6.
|
Verhalten im Bad
|
6.1
|
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was gegen die guten Sitten verstößt und der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwider läuft.
|
6.2
|
Der Betrieb von Rundfunkgeräten, CD-Playern oder anderen Musikinstrumenten ist nur insoweit gestattet, als andere Personen dadurch nicht gestört oder belästigt werden. Nicht gestattet ist das Wegwerfen von Gegenständen aller Art sowie das Mitbringen von Tieren.
|
6.3
|
Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Beckens benutzen. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Es ist untersagt, andere unterzutauchen oder in das Schwimmbecken zu stoßen oder Badegäste in irgendeiner Weise zu belästigen. Ballspiele sind nur auf dem hierfür vorgesehenen Platz erlaubt.
|
7.
|
Aufsicht
|
7.1
|
Das Badepersonal ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Badeordnung zu überwachen. Der Schwimm-Meister ist befugt, Personen, die trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen, aus dem Freibad zu verweisen. Den vorstehend genannten Personen kann der Zutritt zum Freibad zeitweise oder dauernd untersagt werden. Im Falle der Verweisung aus dem Freibad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
|
7.2
|
Wünsche und Beschwerden sind an den Freibadverein zu richten, sofern sie nicht schon unmittelbar vom Badepersonal behoben werden können.
|
8.
|
Haftung
|
8.1
|
Das Betreten des Freibades sowie das Benutzen der Badeeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr der Badegäste. Bei Unfällen haftet der Freibadverein nur, wenn ihm hinsichtlich der Beschaffenheit der Anlagen und Einrichtungen oder des Verhaltens ihres Personals Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
|
8.2
|
Für Verlust oder Beschädigungen von Geld- oder Wertsachen und Bekleidungsstücken haftet der Freibadverein nicht. Dieses gilt auch für auf den Parkplätzen abgestellte Fahrzeuge sowie für vor dem Freibad abgestellte Fahrräder.
|
8.3
|
Eine Verpflichtung des Badepersonals, Geld- oder Wertsachen sowie Bekleidungsgegenstände zur Aufbewahrung anzunehmen, besteht grundsätzlich nicht.
|
8.4
|
Unfälle sind unverzüglich dem Schwimm-Meister zu melden. Schadenersatzansprüche können nur beim Freibadverein geltend gemacht werden.
|
9.
|
Fundsachen
|
|
Gegenstände, die im Freibad gefunden werden, sind beim Schwimm-Meister abzugeben. Mit den Fundgegenständen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfahren (§§ 965 bis 984 des BGB).
|
|
Neustadt, im Mai 2006
|
|
Freibadverein Neustadt a. Rbge.
|